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BGH: Kaufvertrag, Nacherfüllung und Kostenvorschuss

Fordert der Käufer die Nacherfüllung (Nachbesserung) der Kaufsache, muss die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung (= Sitz des Verkäufers) zur Verfügung stehen.
Erfordert die Nacherfüllung deshalb, dass er die Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort bringen muss und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen.
Ein solcher Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zur für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.