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BGH: Kein Erstattungsanspruch des zahlenden Wohnungseigentümers

Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft.
Tilgt ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann er von der Gemeinschaft zwar grundsätzlich Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Darüber ist man sich einig, es werden nur wegen der Anspruchsgrundlage verschiedene Auffassungen vertreten.

Aus all den verschiedenen Anspruchsgrundlagen gegen die Gemeinschaft ergibt sich aber grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer Der tilgende Eigentümer wird für den Verband (Wohnungseigentümergemeinschaft/WEG) tätig, der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Schuldner der Verbindlichkeit ist, und nicht für die übrigen Wohnungseigentümer.

Die anderen Wohnungseigentümer schulden auch keine Erstattung aus Bereicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung von ihrer anteiligen Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG, denn die Zahlungen sind auf Verbindlichkeiten der WEG erfolgt, so dass ein Bereicherungsausgleich im Verhältnis zur WEG erfolgen müsste.