Mit Beschluss vom 25.01.2022 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung um die fiktiven Mängelbeseitigungskosten verdeutlicht:
Ein Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzanspruchs die Kosten einer voraussichtlichen Schadensbeseitigung verlangen – unabhängig davon, ob er den Schaden tatsächlich beseitigt oder nicht.
Im Werkvertragsrecht gilt diese Regel nicht, weil der Auftragnehmer berechtigt ist, vom Unternehmer einen Vorschuss zur Ersatzvornahme zu verlangen.