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Elternunterhalt – aber richtig!

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass sich Verwandte in gerade Linie Unterhalt schulden sofern sie sich nicht selbst unterhalten können.
Das betrifft meist Unterhalt von Eltern an Kinder. Immer öfter werden aber auch (dann in der Regel volljährige und ältere) Kinder in Anspruch genommen für ihre Eltern, die pflegebedürftig sind, Sozialleistungen beziehen u.a.m.
Diese Unterhaltspflicht setzt voraus, dass das Kind leistungsfähig ist, also genügend Einkommen u.a. hat, um sich trotz der Unterhaltszahlung noch selbst unterhalten zu können.
Der Bundesgerichtshof hat dabei für Recht befunden, dass ein Kind seinen Eltern nur Unterhalt schuldet, wenn se selbst ein Jahreseinkommen von mehr als € 100.000 bezieht.
Bei der Unterhaltspflicht ebenso wie bei der Berechnung des Einkommens sind zahlreiche Details zu beachten. Es gibt auch keine Garantie, dass eine Behörde, die deshalb Zahlungen von Ihnen fordert, schon alles sichtig berechnet haben wird.

Jedem in Anspruch genommenen Kind kann nur dringend empfohlen werden, sich rechtlich beraten zu lassen, um unnötige wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.