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WEG: Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG

Für die Wohnungseigentümergemeinschaft bietet der Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) eine Möglichkeit, Beschlüsse einfach und ohne Einberufung einer Eigentümerversammlung zu fassen.
Es sind aber zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Wenn die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung enthält, können Beschlüsse nur auf diesem Weg gefasst werden, wenn alle Eigentümer dem Beschlussantrag zustimmen.
Die Reform des WEG bietet die Erleichterung, dass das Verfahren jetzt in Textform, d. h. auch per E-Mail oder sogar WhatsApp durchgeführt werden kann sowohl bezüglich des Beschlussantrags als auch bezüglich der Zustimmung der Wohnungseigentümer.
Wir beraten Sie gerne bezüglich des Beschlussantrags als auch bezüglich des Verfahrens.