Zum Inhalt springen
Startseite » Infos » BAG: Corona-Prämien, die Arbeitnehmern in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlt wird, sind unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO

BAG: Corona-Prämien, die Arbeitnehmern in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlt wird, sind unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO

Das BAG hat entschieden, dass Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden können.
Ein Insolvenzverwalter wollte einen Teil des Lohns einer Gastronomieangestellten als pfändbar in die Insolvenzmasse ziehen, der auch aus einer Corona-Prämie in Höhe von € 400 bestand.
Diese Corona-Prämie in Höhe ist unpfändbar und damit dem Zugriff der Klägerin der Schuldnerin entzogen, §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es handelt sich dabei um eine Erschwerniszulage iSv. § 850 a Nr. 3 ZPO.
Lassen Sie die Sach- und Rechtslage als Arbeitnehmer bei Pfändung oder Insolvenz unbedingt prüfen und lassen Sie sich nicht von vermeintlichen Fachleuten abspeisen.