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Baurecht: Vorsicht bei Verzug mit Mängelbeseitigung
Der Bausenat des OLG Oldenburg hat die Voraussetzungen für Nutzungsausfall als Schadensersatz wegen des Verzugs mit Mängelbeseitigung konkretisiert. Zum einen komme nach Abnahme des Werks der Verzug mit der Herstellungsverpflichtung nicht mehr in Betracht. Mit der Abnahme des Gewerks ist die Pflicht zur Herstellung erfüllt und es gilt nur noch Gewährleistungshaftung. Der Verzug mit der Nacherfüllungsverpflichtung gem. § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Mah
10. Nov. 20241 Min. Lesezeit
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